Steuerthema: Werbungskosten
Steuertipp vom 27.01.2012

Ein gemeinsamer Hausstand oder nicht, das ist hier die Frage.Das Finanzgericht (FG) Münster hat kürzlich entschieden, dass auch die doppelte Haushaltsführung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften als Werbungskosten nach § 9 I 3 Nr. 5 EStG (Einkommensteuer) berücksichtigungsfähig ist. Voraussetzung ist aber, dass der Umzug beruflich veranlasst ist und die vom Arbeitsplatz weiter entfernte Wohnung als Lebensmittelpunkt des Paares dient.
Im zugrunde liegenden Fall wohnte ein Paar etwa 90 km voneinander entfernt. Obwohl die Frau jede freie Minute (Wochenenden, Urlaub) bei ihrem Freund verbrachte, zog sie nicht zu ihm, sondern nur in eine kleinere Wohnung in der Nähe ihrer Arbeitsstätte. Sie beteiligte sich aber finanziell an den Lebenshaltungskosten der Wohnung ihres Freundes. Am Ende des Jahres heiratete das Paar und die Frau meldete erst zu diesem Zeitpunkt die Wohnung des Mannes als ihren Wohnsitz an. Das Finanzamt wollte die zwischenzeitlich entstandenen Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anerkennen, sodass die Eheleute vor Gericht zogen.
Nach Ansicht des FG waren die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 9 I 3 Nr. 5 EStG bei der Steuer zu berücksichtigen. Die Frau habe ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung des Partners verlegt und die kleinere Wohnung nur noch aus beruflichen Gründen behalten. Dass die Frau zusammen mit ihrem Freund einen Hausstand begründet hat, werde vor allem dadurch deutlich, dass sie bei der Haushaltsführung mitbestimmt habe und die Wohnung des Mannes auch als ihre betrachtet habe. Ebenso seien die finanzielle Beteiligung, der regelmäßige Aufenthalt der Frau in der Wohnung des Mannes sowie der Umzug in eine kleinere Wohnung in der Nähe ihrer Arbeit Indizien für den mit dem Freund gegründeten Hausstand. Die späte Ummeldung sei von dem Paar als bloße Formalie nach der Heirat angesehen worden.
(FG Münster, Urteil v. 20.12.2011, Az.: 1 K 4150/08 E)
(VOI)
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