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Was schwimmt, ist bewertungsrechtlich kein Gebäude

Steuerthema: Bewertungsgesetz
Steuertipp vom 05.01.2012

Gebäude, bewertungsrechtlich, schwimmt
Ohne feste Verbindung zum Untergrund liegt kein Gebäude vor.
Das Bewertungsgesetz (BewG) soll die Bestimmung einheitlicher Werte für Vermögensgegenstände ermöglichen. Dabei enthält es unter anderem Bestimmungen für die Grundstücksbewertung. Keine Rolle spielt nach diesen Regelungen, dass ein Gebäude nicht auf dem eigenen Grundstück steht.

Wie sich aber der Untergrund dabei steuerrechtlich auswirkt, zeigte nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Kläger betreiben ein aus drei Teilen bestehendes, im Hamburger Hafenbecken liegendes Restaurant, in dem auch Veranstaltungen stattfinden. Durch entsprechende Maßnahmen ist der Komplex aufwendig vor dem Davonschwimmen gesichert. Der Zugang von Land erfolgt über eine unbewegliche Gangway auf einen Steg zu den Schwimmkörpern, der anders als diese auf Pfählen ruht. Das beklagte Finanzamt bewertete die gesamte Anlage als Geschäftsgrundstück mit darauf befindlichen Gebäuden. Diese seien für Menschen zugänglich, schützten sie gegen Umwelteinflüsse und wiesen einiges an Beständigkeit auf.

Wie vom Kläger behauptet, reichte das auch nach Ansicht des BFH nicht zur rechtlichen Einstufung als Gebäude aus. Wesentlich für ein Gebäude sei, dass es fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und eine gewisse Standfestigkeit aufweise. Das sei etwa der Fall, wenn es beispielsweise durch ein Fundament im Grund verankert ist. Auch eine Anlage, die so schwer auf dem Boden laste, dass sie nicht einfach weggeschafft werden könne, erfülle die bewertungsrechtliche Gebäudeeigenschaft.

Zum einen fehle bei den schwimmenden Teilen hier bereits die Verankerung. Zum anderen sei die Standfestigkeit auch nicht durch die Maßnahmen gegen das Wegtreiben gegeben, denn eine Bewegung mit dem Wasserstand sei zumindest nach oben und unten problemlos möglich.

Von dem Verbund seien daher lediglich die Außenanlagen - die unbewegliche Gangway und der Pfahlsteg - Gebäude im Sinne des BewG. Ausschließlich diese dürften - unter Anwendung einer sich gemäß § 90 BewG anhand einer Rechtsverordnung zu ermittelnden Wertzahl - wie Bauwerke bewertet werden.

(BFH, Urteil v. 26.10.2011, Az.: II R 27/10)

(GUE)

Foto: ©Fotolia.com/Gina Sanders

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