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Unterhaltszahlung ins Ausland als außergewöhnliche Belastung?

Steuerthemen: Einkommensteuererklärung, Außergewöhnliche Belastungen
Steuertipp vom 20.01.2012

Belastung, außergewöhnliche, Ausland, Unterhaltszahlung
Kann eine Person einer Beschäftigung nachgehen, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt.
In Deutschland leben viele Menschen, die Verwandte im Ausland haben und regelmäßig Unterhalt an sie schicken. Das gilt vor allem dann, wenn die Angehörigen in einem ärmeren Land leben, in dem beispielsweise eine hohe Arbeitslosenquote herrscht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass Unterhaltszahlungen ins Ausland nur als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn eine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht tatsächlich vorliegt.

Ein Ehepaar in Deutschland hatte Unterhaltszahlungen an die in Thailand lebenden Verwandten der Frau getätigt. Das Geld wurde jeweils an ihre erwachsenen Kinder und ihre Mutter überwiesen. Das Finanzamt (FA) erkannte die Zahlungen aber nur für die Mutter und den studierenden Sohn als außergewöhnliche Belastungen an, da beide keine eigenen Einkünfte hatten. Die Tochter jedoch habe nicht deutlich gemacht, dass sie etwa aufgrund einer Krankheit oder Ausbildung keiner Beschäftigung nachgehen könne, und sei daher nicht bedürftig. Das Ehepaar zog vor Gericht und bekam Recht, weil das Finanzgericht eine Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter unterstellte. Das FA legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Der BFH gab dem FA Recht. Das Finanzgericht hätte keine Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter annehmen dürfen, ohne die Bedürftigkeit konkret zu prüfen. Die richte sich gemäß § 33a I 5 Hs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltszahlende lebt. Nach deutschem Recht liege ein Unterhaltsanspruch nur vor, wenn dies besonders geregelt ist (z. B. § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)) und der Geldempfänger bedürftig sowie der Zahlende leistungsfähig ist. Die Tochter sei im arbeitsfähigen Alter und hätte daher nachweisen müssen, dass sie trotz Erwerbsbemühungen keine Arbeit habe und daher unterstützungsbedürftig sei. Zu diesem Zweck hätte sie beispielsweise Bewerbungen vorlegen können.

(BFH, Urteil v. 27.07.2011, Az.: VI R 62/10)

(VOI)

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