Steuerthema: Außergewöhnliche Belastungen
Steuertipp vom 13.01.2012

Prozesskosten sind nur in Einzelfällen steuerlich absetzbar.Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Mai 2011 sind Zivilprozesskosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. Mitte Dezember 2011 reagierte nun das Bundesfinanzministerium (BFM) mit einem Schreiben darauf. Demnach habe das Urteil nur einen Einzelfall betroffen und sei darüber hinaus nicht anzuwenden.
Zur Begründung dieser Ansicht kurz die vom BFH angewandten Voraussetzungen für eine mögliche Absetzbarkeit: § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen. In diesem Fall wären das die Prozesskosten. Außergewöhnlichkeit ist demnach ein Erfordernis. Einen Steuerpflichtigen müssen dazu größere Aufwendungen treffen, die die überwiegende Zahl mit ihm nach Einkommen, Vermögen und Familienstand vergleichbarer Personen nicht erleidet. Die Kosten dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Eine gewisse einkommensabhängige Schwelle, die zu überschreiten ist, gewährleistet, dass es sich auch objektiv um außergewöhnlich hohe Belastungen handelt. Steuerlich berücksichtigt wird nur der übersteigende Betrag. Und unbedingt zu beachten ist: Zur Berücksichtigung muss ein Antrag entweder im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.
Die entscheidende Voraussetzung, an der das BFM seine Äußerung festmacht, das Urteil sei nicht verallgemeinerungsfähig, ist die Zwangsläufigkeit der Prozesskosten. Die ist gegeben, wenn ein gerichtliches Vorgehen - oder eine Verteidigung dagegen - hinreichende Erfolgsaussichten verspricht und nicht mutwillig erfolgt. Das heißt, ein von vornherein aussichtsloses Tätigwerden soll nicht begünstigt werden. Über Instrumente, die Erfolgsaussichten eindeutig und rechtssicher zu ermitteln, verfügten die zuständigen Finanzämter nach Aussage des BFM aber nicht. Deshalb würden Zivilprozesskosten nicht einmal während einer Übergangszeit bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung anerkannt. Der Einzelfallcharakter des BFH-Urteils habe in der Gefahr für die damaligen Kläger gelegen, ohne gerichtliche Hilfe ihre Existenzgrundlage zu verlieren. In solchen Fällen ist also mit einer Anerkennung der Prozesskosten zu rechnen. Ein Antrag ist daher sinnvoll.
Kosten eines Scheidungsverfahrens und den mitzuregelnden Versorgungsausgleich werden weiterhin als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Folgesachen wie Hausratsverteilung, Unterhalt und Sorgerecht allerdings nicht. Das hat der BFH schon länger klargestellt. Bei durchschnittlich 2500 Euro, die eine Scheidung derzeit kostet, ist das nicht unerheblich.
Bei Strafverteidigungskosten scheitere die Geltendmachung nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Hamburg daran, dass sie Folge eines vermeidbaren, von der Gesellschaft erwartbaren Verhaltens seien. Damit entstünden sie nicht zwangsläufig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.05.2011, Az.: VI R 42/10; FG Hamburg, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 2 K 6/11)
(GUE)
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