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Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonderschichten

Steuerthemen: Lohnsteuer, Steuerpflicht
Steuertipp vom 21.02.2012

Sonderschichten, Lohnzuschlägen, Steuerfreiheit
In vielen Branchen müssen Arbeitnehmer Sonderschichten einlegen.
Viele Arbeitnehmer legen Sonderschichten ein. Wer deshalb Lohnzuschläge erhält, der sollte darauf achten, wie sie abgerechnet werden. Rein pauschale Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind nicht steuerfrei. Für die Anerkennung der Steuerbefreiung ist in der Regel immer ein Nachweis durch Einzelbelege erforderlich. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung bestätigt.

Im Ausgangsfall hatten Arbeitnehmer jeden Monat gleichbleibende Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzgericht wollte diese aber nicht als steuerfreie Zuschläge anerkennen. In diesem Sinne werden nur Zuschläge für auch tatsächlich erbrachte Sonderschichten anerkannt, die zudem durch Einzelnachweise belegt werden müssen. Nur auf diese Art steht eindeutig fest, dass die Zuschläge ausschließlich für die Sonderschichten und nicht als allgemeine Gegenleistung bezahlt werden, betonte das Finanzgericht.

Pauschale Beträge, die ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bezahlt werden, sind nur steuerfrei, wenn sie in Form von Abschlagszahlungen oder Vorschüssen auf eine spätere Einzelabrechnung bezahlt werden. Für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist zudem eine jährliche Abrechnung unverzichtbar, betonte das Gericht. Dieser Ansicht schloss sich auch der Bundesfinanzhof an und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Steuerberater.net-Tipp: Ergibt die jährliche Abrechnung der Vorauszahlungspauschalen, dass weniger Sonderschichten gearbeitet wurden als bezahlt, muss dies als Lohn versteuert werden.

(BFH, Urteil v. 08.12.2011, Az.: VI R 18/11)

(WEL)

Foto: ©Fotolia.com/Alexander Raths

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