Steuerthema: Einkommensteuer
Steuertipp vom 04.01.2012

Der Schulbesuch ist nicht nur eine leidige Pflicht, sondern auch die Chance, später den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.Nach § 6 II GG (Grundgesetz) haben Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei zu gestalten. Das beinhaltet auch die Wahl der Schulbildung. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat aber entschieden, dass die Kosten für den Besuch einer Privatschule nicht zum existenziellen Bedarf eines Kindes gehören. Damit sind sie steuerlich nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 30 Prozent bzw. höchstens 5000 Euro als Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) zu berücksichtigen.
Ein Ehepaar hatte sein Kind auf eine Privatschule geschickt und wollte die hierbei entstandenen Kosten vollständig von der Steuer absetzen. Immerhin verstoße die prozentuale Einschränkung nach § 10 I Nr. 9 EStG unter anderem gegen das Gebot der Verschonung des steuerlichen Familienexistenzminimums nach Art. 1 I i. V. m. Art. 20 GG (Grundgesetz) und gegen das Recht auf Erziehung nach Art. 6 GG. Als das Finanzamt eine vollständige steuerliche Berücksichtigung ablehnte, zogen die Eltern vor Gericht.
Nach Ansicht des BFH besteht jedoch kein Anspruch auf den unbegrenzten Abzug von Schulgeld. Es liege damit kein Verstoß gegen Art. 1 I i. V. m. Art. 20 GG vor, da der Staat mit dem Kindergeld (§ 62 ff. EStG), dem Kinderfreibetrag (§ 31 f. EStG) und den Ausbildungsfreibeträgen nach § 33a II EStG ausreichend darauf Rücksicht genommen habe, den Steuerzahlern zumindest einen menschenwürdigen Lebensstandard zu erhalten. Der Besuch einer Privatschule gehöre aber nicht dazu; immerhin könne das Kind auch auf eine staatliche und damit kostenfreie Schule gehen.
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei abzulehnen, da es den Eltern trotz der eingeschränkten Abzugsfähigkeit des Schulgeldes freistehe, ihre Kinder auf eine Schule ihrer Wahl zu schicken. Denn § 10 I Nr. 9 EStG schreibe den Eltern nicht vor, auf welche Schule ihre Kinder gehen sollen, sondern lege nur fest, in welcher Höhe das Schulgeld steuerlich zu berücksichtigen sei.
(BFH, Beschluss v. 08.06.2011, Az.: X B 176/10)
(VOI)
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