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Sind Kinderbetreuungskosten bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen?

Steuerthema: Werbungskosten
Steuertipp vom 12.01.2012

berücksichtigen, Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuungskosten
Arbeit und Familie unter einen Hut zu bringen, ist nicht leicht.
Um für die Familie Geld verdienen zu können, müssen Eltern ihre minderjährigen Kinder teilweise den ganzen Tag von Dritten betreuen lassen. Hierbei entstehen ganz erhebliche Kosten, die nach den §§ 9c I, 9 V EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von zwei Dritteln - höchstens jedoch 4000 Euro pro Kind - als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten aber auch bei Arbeitslosigkeit steuerlich berücksichtigt werden können.

Ein Ehepaar hatte mit der Schule einen Betreuungsvertrag geschlossen, wonach ihre Kinder von Montag bis Freitag ganztags in der Schule betreut wurden. Eine Kündigung sollte nur zum Schuljahresende möglich sein. Im Laufe des Schuljahres wurde die Mutter arbeitslos und fand erst Ende des Kalenderjahres wieder eine Beschäftigung. Die Eltern wollten die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Immerhin habe keine Erwerbstätigkeit der Mutter vorgelegen, sodass sie sich um die Kinder hätte kümmern können. Daraufhin zogen die Eltern vor Gericht.

Das FG gab den Eltern Recht. Zwar setze eine steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten nach § 9c I EStG eine Erwerbstätigkeit der Eltern voraus. Doch auch wenn ein Elternteil vorübergehend arbeitslos sei, dürfen die Kosten von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung sei allerdings, dass zwischen den Kosten und einer Erwerbstätigkeit ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Das sei auf jeden Fall dann zu bejahen, wenn der erwerbslose Elternteil den Entschluss gefasst habe, einer Tätigkeit nachzugehen, sich daraufhin zielbewusst auf Arbeitssuche begebe und relativ schnell eine Beschäftigung finde.

Die Mutter habe sich um eine neue Anstellung bemüht und sei daher nur einige Monate arbeitslos gewesen. Hätte sie aber den Betreuungsvertrag wegen der kurzzeitigen Arbeitslosigkeit gekündigt, wäre eine Betreuung ihrer Kinder im neuen Schuljahr nicht möglich gewesen. Als Folge dessen hätte sie die neue Arbeit nicht annehmen können. Damit sei ein Zusammenhang zwischen den Kosten und einer Erwerbstätigkeit zu bejahen.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2011, Az.: 7 K 2296/11 E)

(VOI)

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