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Partyservices unterliegen – meist – der höheren Umsatzsteuer

Steuerthema: Umsatzsteuer
Steuertipp vom 03.02.2012

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In vielen Fällen überwiegen bei Partyservices die Dienstleistungselemente.
Wer seinen Hunger am Imbissstand stillt oder durch einen Partyservice stillen lässt, der macht sich wohl kaum Gedanken über die dabei anfallende Umsatzsteuer. Beim genaueren Hinsehen wird man den Unterschied künftig jedoch deutlicher bemerken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich ein klarstellendes Urteil gefällt. Obwohl Partyservices in der Regel Speisen liefern, unterliegen sie der höheren Umsatzsteuer von 19 Prozent für Dienstleistungen – allerdings nicht in jedem Fall.

Ausgangspunkt des Streits war die Steuerprüfung in einer Fleischerei mit angeschlossenem Partyservice. Der Service stellte je nach Wunsch nicht nur Speisen, sondern auch Geschirr, Tische und Bedienpersonal zur Verfügung. Seine Meinung, er unterliege wegen der Lieferung von Nahrungsmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, lehnte das Finanzamt ab. Dementsprechend folgte im Jahr 2003 eine Umsatzsteuernachforderung. Für die Fälle mit Bedienung erkannte der Betrieb die Anwendbarkeit des Regelsteuersatzes von damals noch 16 Prozent zwar an, nicht aber für den Rest. Die Auseinandersetzung gelangte schließlich bis zum obersten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen, dem BFH. Von dort machte die Frage, ob das Partyservicegeschäft eher Lieferung von Nahrungsmitteln oder Dienstleistung sei, zwischenzeitlich noch einen Abstecher zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg. Die mitgliedstaatlichen Umsatzsteuern hat die EU nämlich schon seit dem Jahr 1977 harmonisiert. Zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung des europäischen Rechts hatte der BFH den EuGH anzurufen.

Die Antwort fiel nicht so klar aus wie erhofft. Werden nur Standardspeisen ohne überwiegende weitere Dienstleistungen ausgeliefert, so bleibe es laut EuGH beim ermäßigten Steuersatz. Die beklagte Finanzbehörde sah sich damit ebenso bestätigt wie die Klägerin. Sie liefere vorher aus einer Karte auswählbare Speisen. Mitgeliefertes Geschirr und Besteck könne der Kunden kaum als leistungsprägend empfinden.

Anders interpretierte dagegen der BFH die Antwort des EuGH: Standardspeisen seien einfach zubereitete Gerichte wie Bratwurst, Steak oder Pommes. Insgesamt also Angebote, die sich typischerweise auch am Imbiss kaufen lassen. Die vom Partyservice gelieferten Gerichte erforderten hingegen mehr Arbeit und Sachverstand. Hin und wieder komme es auch zur Zubereitung nach Kundenwünschen, womit von der Karte abgewichen werde. Anlieferung und spätere Reinigung von Behältern, Geschirr, Besteck oder gar Mobiliar erfordere zudem einen erheblichen Personaleinsatz. Deshalb gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden oder weitere besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen das dominierende Element des Umsatzes ist.

(BFH, Urteil v. 23.11.2011, Az.: XI R 6/08)

(GUE)

Foto: ©Fotolia.com/Christian Schwier

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