Steuerthema: Werbungskosten
Steuertipp vom 10.02.2012

Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist eine Frage der Verkehrsanschauung.Für Richter und Hochschullehrer ist es durch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) nun gewiss: Sie können die Einrichtungskosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht steuerlich absetzen. Die Urteile dürften für andere Berufsgruppen entsprechend anwendbar sein, denn sie stellen auf den Mittelpunkt der typischen Beschäftigung ab. Fest steht: Fehlt ein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, dann sind bis zu 1250 Euro an Einrichtungskosten steuerlich absetzbar. Bildet das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten Beschäftigung, dann fällt auch diese Grenze weg.
Der Mittelpunkt ist jedoch kein individuelles Merkmal. Das merkte eine Amtsrichterin, die die Kosten ihres heimischen Arbeitszimmers bei ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen wollte. Statt einer Steuerrückzahlung erhielt sie eine Ablehnung. Ihre Argumentation vor ihren Richterkollegen fand kein Gehör. Sie behauptete, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit bestehe aus dem Verfassen richterlicher Entscheidungen. Das erledige sie vor allem in ihrem dafür eingerichteten Arbeitszimmer. Der so gebildete Mittelpunkt sei laut BFH aber nicht mehr das maßgebende Kriterium. Das Jahressteuergesetz 2010 meine nämlich mit dem Mittelpunkt den Ort, an dem die Handlungen vorgenommen und erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Entscheidend sei das Bild in der Öffentlichkeit. Demzufolge spreche der Richter Recht im Gericht. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn der Arbeitsumfang zeitlich betrachtet weniger von Gerichtssitzungen als vom Urteileverfassen geprägt sei. Die früher vertretene 50-Prozent-Regel sei bewusst aufgegeben worden. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2010 sei das auch verfassungsgemäß erfolgt. Tragender Grund ist die fehlende Nachprüfungsmöglichkeit der Finanzbehörden, die zur genauen Ermittlung stark in die private Lebensführung eindringen müssten.
In ähnlicher Weise argumentierte der BFH bei der Klage hinsichtlich des Arbeitszimmers eines Hochschullehrers. Auch hier wurde festgestellt, dass nach der Verkehrsanschauung das typische Professorenbild von der lehrenden Tätigkeit geprägt sei. Diese erfolge im Wesentlichen durch die Vorlesungen in der Hochschule. Entsprechendes sei auch auf Lehrer an anderen Schulen übertragbar.
(BFH, Urteile v. 27.10.2011 u. 08.12.2011, Az.: VI R 71/10 u. VI R 13/11)
(GUE)
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