Steuerthema: Schenkungsteuer
Steuertipp vom 01.02.2012

Nicht jede Ehegattenschenkung ist ohne Weiteres steuerfrei.Gehört das Familiendomizil nur einem Ehepartner, der beispielsweise finanzielle Probleme hat, so wird die Immobilie häufig unentgeltlich auf den anderen Partner übertragen, damit die Gläubiger das Haus nicht mehr zwangsvollstrecken können. Die Schenkung ist dann nach § 13 I Nr. 4a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) steuerfrei. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster gilt das aber nicht, wenn das übertragene Objekt nur als Ferienhaus genutzt wird.
Ein Mann übertrug mit notariellem Vertrag eines seiner Häuser unentgeltlich auf seine Frau. Der Grundbesitz betrug etwa 2500 qm und die Immobilie war exklusiv eingerichtet sowie für die täglichen Belange des familiären Lebens eingerichtet, stellte aber nicht den Hauptwohnsitz der Familie dar und wurde nicht regelmäßig genutzt. Das zuständige Finanzamt lehnte aus diesem Grund eine Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4a ErbStG ab und setzte die Schenkungsteuer fest. Der Ehemann hielt den Steuerbescheid für unwirksam und zog vor Gericht.
Das FG verneinte eine Steuerbefreiung für die Übertragung des Grundbesitzes nach § 13 I Nr. 4a ErbStG. Die Immobilie stelle kein Familienheim, sondern ein Ferienhaus dar, das von der Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4a ErbStG nicht umfasst werde. Die Vorschrift setze vielmehr voraus, dass der Grundbesitz Mittelpunkt des familiären Lebens sei, ausschließlich familiären Wohnzwecken diene und daher nicht nur gelegentlich genutzt werde. Immerhin berühre allein die Übertragung des Hauptwohnsitzes der Eheleute den Kernbereich des ehelichen Lebens, sodass der Gesetzgeber mit § 13 I Nr. 4a ErbStG eine eng gefasste Ausnahme zur Schenkungsteuerpflicht schaffen wollte. Wäre auch die Übertragung eines Ferienhauses steuerfrei, würde die Ausnahmeregelung unzulässig ausgedehnt werden.
(FG Münster, Urteil v. 18.05.2011, Az.: 3 K 375/09 Erb, nicht rechtskräftig)
(VOI)
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