Steuerthema: Erbschaftsteuer
Steuertipp vom 16.02.2012

Jeder Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG ist erbschaftsteuerpflichtig.Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass der Erbe mit dem Pflichtteilsberechtigten nur über die Höhe des Pflichtteils, nicht aber über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung einen Vergleich schließen kann. Erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist daher nur der laut Vergleich zu zahlende Betrag abzüglich des Zugewinnausgleichs, des persönlichen Freibetrags sowie des Versorgungsfreibetrags.
Da der Erblasser seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte, verlangte seine Witwe vom Erben die Auszahlung ihres Zugewinnausgleichs sowie ihres Pflichtteils. Nach längerem Streit über die Höhe des zu zahlenden Betrags schlossen die beiden einen Vergleichsvertrag, wonach der Witwe ein Pauschalbetrag (ca. 12.600.000 Euro) für beide Forderungen ausbezahlt werden sollte. Das Finanzamt setzte eine Erbschaftsteuer fest, indem sie einen Pflichtteilsanspruch von etwa 2.300.000 Euro als steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigte. Die Witwe gab nun an, dass der Zugewinn mehr als 12 Mio. Euro und der steuerpflichtige Erwerb daher nur etwa 400.000 Euro betrage.
Das FG gab der Frau Recht. Bei dem Zugewinnausgleichsanspruch handle es sich um eine außererbrechtliche (familienrechtliche) Verbindlichkeit, weshalb man sich über dessen Höhe nicht in einem Vergleichsvertrag zur Beilegung eines Erbrechtsstreits einigen könne. Daher bleibe der Zugewinnausgleich von ca. 12 Mio. Euro gemäß § 5 II ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) i. V. m. § 12 I ErbStG, § 12 I BewG (Bewertungsgesetz) bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Der Pflichtteil, über den sich die Parteien wirksam einigen konnten, betrage daher nur noch ungefähr 400.000 Euro (Pauschalbetrag abzüglich Zugewinnausgleich) und stelle einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen nach § 3 I Nr. 1 ErbStG dar. Hiervon müsse vor Berechnung der Erbschaftsteuer aber noch der persönliche Freibetrag nach § 16 I ErbStG sowie der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG abgezogen werden.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2011, Az.: 4 K 803/11 Erb)
(VOI)
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