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Beitragsrückerstattung: Sind Krankheitskosten abzugsfähig?

Steuerthemen: Außergewöhnliche Belastungen, Einkommensteuererklärung
Steuertipp vom 14.02.2012

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Immer wieder werden Krankheitskosten bei der Kasse nicht geltend gemacht, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten beschäftigt. Es ging um Kosten, die ein Steuerzahler nicht bei der Krankenkasse geltend gemacht hatte, um sich einen Beitragsrückerstattungsanspruch zu sichern.

Das Finanzamt sollte eine Arztrechnung in Höhe von knapp 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Die Frage nach der zu erwartenden Versicherungsleistung füllte der Steuerzahler mit „0" aus.

Aber die Behörde wollte die Kosten nicht anerkennen. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Als die Steuerbehörde nicht bereit war, die Vollziehung des Steuerbescheides auszusetzen, beantragte der Steuerpflichtige über den einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzgericht wies seinen Antrag allerdings ab. Eine Aussetzung der Vollziehung über das einstweilige Rechtsschutzverfahren hätte vorausgesetzt, dass der Finanzrichter ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids gehabt und eine unbillige Härte erkannt hätte. Beides war jedoch nicht der Fall.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen tatsächlich wirtschaftlich belastet ist, so das Finanzgericht. Im vorliegenden Fall verneinte der Richter jedoch eine solche Belastung, wenn dem Steuerzahler in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden.

Zwar waren dem Steuerzahler vorliegend keine Erstattungszahlungen zugeflossen. Er hatte jedoch einen Anspruch darauf. Er verzichtete auf ihn, um eben die Beitragsrückerstattung zu erhalten. Daher waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig und somit auch nicht abzugsfähig.

(FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.01.2012, Az.: 2 V 1883/11 rkr)

(WEL)

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