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Behindertenfahrdienst: Umsatzsteuerbefreiung?

Steuerthema: Umsatzsteuer
Steuertipp vom 10.02.2012

Umsatzsteuerbefreiung, Behindertenfahrdienst
Gemeinnützige Arbeit zahlt sich in mehrfacher Hinsicht aus …
Damit Menschen mit Behinderungen beispielsweise problemlos zu ihrer Schule, Werkstatt oder Kindertagesstätte kommen, gibt es den sog. Behindertenfahrdienst. Dieser schließt etwa mit der Gemeinde oder einem Schulamt einen Vertrag, nach dem er sich verpflichtet, die Menschen zu befördern. Nach Ansicht des BFH (Bundesfinanzhof) kommt die Leistung des Fahrdienstes den behinderten Menschen unmittelbar zugute und ist daher nach § 4 Nr. 18 S. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) steuerfrei.

Ein gemeinnütziger eingetragener Verein hatte unter anderem mit dem Schulamt einer Stadt Verträge abgeschlossen, die ihn verpflichteten, körperlich und geistig behinderte Kinder in die Schule zu fahren und am Nachmittag wieder nach Hause zu bringen. Er setzte dabei überwiegend rollstuhlgerechte Fahrzeuge ein und die Kinder wurden während der Fahrt vor allem von ehrenamtlichen Mitgliedern beaufsichtigt. Daneben wurde der Verein aber auch für das Sozialamt oder für Altenheimbewohner tätig und beförderte hilfsbedürftige Personen, die nach der Satzung des Vereins begünstigt waren. Das Finanzamt lehnte daher eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG ab, weil der Fahrdienst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der keine steuerfreien Leistungen erbringe. Daraufhin zog der Verein vor Gericht.

Der BFH bejahte die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen des Vereins nach § 4 Nr. 18 S. 1 UStG. Immerhin hänge die Beförderung behinderter und alter Menschen eng mit der Sozialfürsorge zusammen und diene ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fahrdienst befördere nur Personen, die laut der Satzung des Vereins hilfsbedürftig und damit begünstigt seien (Behinderte, Alte, Kranke), sodass ihnen die Leistung - das Befördern von A nach B - unmittelbar zugutekomme. Im Übrigen schließe § 4 Nr. 18 UStG wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht von der Steuerfreiheit aus.

(BFH, Urteil v. 15.09.2011, Az.: V R 16/11)

(VOI)

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