Steuerthema: Außergewöhnliche Belastungen
Steuertipp vom 16.01.2012

Heutzutage gibt es einige Möglichkeiten, die Kinderlosigkeit zu beenden.Viele Paare leiden darunter, wenn sie keine leiblichen Kinder bekommen können. In Betracht kommt neben der künstlichen Befruchtung noch die Adoption eines Kindes. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat jedoch entschieden, dass die durch eine Adoption entstandenen Kosten steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall konnte ein Ehepaar keine eigenen Kinder bekommen. Da sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen eine künstliche Befruchtung ablehnten, entschieden sie sich für die Adoption eines Kindes, was zu Kosten von über 8000 Euro führte. Das Finanzamt wollte die Ausgaben, die in den Einkommensteuererklärungen des Ehepaares als Krankheitskosten angegeben wurden, steuerlich nicht berücksichtigen. Die Eheleute waren jedoch der Ansicht, dass sie mit Ehepaaren, bei denen eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten anerkannt werde, gleichzustellen seien. Im Übrigen habe die Gesellschaft doch ein öffentliches Interesse an Kindern.
Das FG war aber der Ansicht, dass Adoptionskosten steuerlich nicht nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Denn die Kosten seien für das Ehepaar nicht unabwendbar gewesen. Immerhin hätten sie das Kind nicht adoptieren müssen. Im Übrigen ziele die Adoption zwar wie die künstliche Befruchtung auf die Beendigung der Kinderlosigkeit der Eheleute ab; sie sei aber - im Gegensatz zur künstlichen Befruchtung - keine medizinische Heilmaßnahme, sondern lediglich der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2011, Az.: 6 K 1880/10)
(VOI)
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